Sehr geehrte*r Bewerber*in,
wir würden uns freuen, Sie als neue/neuen Kolleg*in im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie begrüßen zu dürfen!
Um Sie beim Start Ihres Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland und beim Psychiatrischen Zentrum Nordbaden (PZN) bestmöglich zu unterstützen, möchten wir Ihnen vorab wichtige Informationen zum Ausländerrecht, zum Anerkennungsverfahren Ihres ausländischen Studienabschlusses, zu Einstellungsvoraussetzungen und zur Bezahlung beim PZN geben. Ebenso erhalten Sie einen Einblick, was Sie darüber hinaus bei uns erwarten können, wie z. B. bestmögliche Betreuung und Begleitung bei Ihrem Anerkennungsverfahren, zahlreiche Corporate Benefits, betriebliches Gesundheitsmanagement, ein Jobrad und vieles mehr.
- Sprachförderung mithilfe von Speexx (Online Sprachtraining)
- Unterstützung im Anerkennungsverfahren
- Einarbeitung mithilfe eines strukturierten Einarbeitungskonzeptes
- Mögliche Übernahme der Facharztweiterbildungskosten nach Erhalt der Approbation
- Rotation in verschiedenen Bereichen im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie
- Tarifliche Vergütung wie ein/e vollapprobierte/r Ärzt*in
- Mögliche Unterstützung von Promotionsvorhaben
- Unterstützung beim Erwerb bestimmter Zusatzqualifikationen (Schwerpunktbezeichnungen) in den Bereichen Geriatrie, Suchttherapie, Forensische Psychiatrie
- Eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch familienfreundliche, individuelle Arbeitszeiten
- Ein sicherer Arbeitsplatz in der Metropolregion Rhein-Neckar mit hohem Freizeitwert
- Betriebliche Altersvorsorge
- Umfangreiches Angebot im Rahmen unseres Betrieblichen Gesundheitsmanagements
- Freizeitvergünstigungen z. B. Fitnessstudios, Konzerte, Restaurants
- Vorteilsportal für Mitarbeiterangebote von zahlreichen Markenherstellern aus allen relevanten Lebensbereichen (Technik, Reisen, Mode, etc.)
- Home-Office und Mobile Arbeit - Diskussionspunkt
- Bezuschusstes Job-Ticket
- Möglichkeit ein hochwertiges Fahrrad zu leasen (Radleasing)
- Kindertagesplätze, die in kooperierenden Einrichtungen auf dem PZN-Gelände bezuschusst werden
- Möglichkeit der Unterbringung im PZN-eigenen Personalwohnheim (nach Verfügbarkeit)
- Möglichkeit einer längeren „Auszeit“ vom Berufsleben in Form eines Sabbaticals
- Teamevents (z. B. Weihnachtsfeier, Ausflug, Grillfest) zur Pflege des Betriebsklimas
Für Ärzt*innen gilt der Tarifvertrag TV Ärzte ZfP, der inhaltsgleich mit dem Tarifvertrag der Universitätsklinika ist. Die Eingruppierung richtet sich nach Qualifikation, Aufgabe und Berufserfahrung.
Die Eingruppierung als Ärzt*in mit Berufserlaubnis bzw. mit Approbation erfolgt in die Entgeltgruppe Ä1.
Hierfür benötigen Sie entweder eine Approbation als Ärzt*in nach § 39 der Approbationsordnung für Ärzt*innen oder einen Nachweis der Befugnis zur - gegebenenfalls vorübergehenden - Ausübung des ärztlichen Berufes nach den entsprechenden Vorschriften der Bundesärzteordnung
Eingruppierung Arzt (Ä 1)
- Eine Eingruppierung als Ärztin oder Arzt an einer Universitätsklinik/ZfP in der Entgeltgruppe Ä 1 kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Approbation als Ärztin oder Arzt nach § 39 der Approbationsordnung für Ärzte beziehungsweise Nachweis der Befugnis zur - gegebenenfalls vorübergehenden - Ausübung des ärztlichen Berufes nach den entsprechenden Vorschriften der Bundesärzteordnung.
- Die Ausübung ärztlicher Tätigkeit überwiegend in der Patientenversorgung und für die Eingruppierung nach Ä 1 zeitlich mindestens zur Hälfte.
- Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ist in § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung geregelt:
- § 34 ÄApprO 2002 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- § 35 ÄApprO 2002 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Weitergehende Informationen können Sie gerne bei unseren Personalreferent*innen erfragen.
Entgelttabelle:
Eingruppierung Arzt (Ä 1)
- Eine Eingruppierung als Ärztin oder Arzt an einer Universitätsklinik/ZfP in der Entgeltgruppe Ä 1 kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Approbation als Ärztin oder Arzt nach § 39 der Approbationsordnung für Ärzte beziehungsweise Nachweis der Befugnis zur - gegebenenfalls vorübergehenden - Ausübung des ärztlichen Berufes nach den entsprechenden Vorschriften der Bundesärzteordnung.
Die Ausübung ärztlicher Tätigkeit überwiegend in der Patientenversorgung und für die Eingruppierung nach Ä 1 zeitlich mindestens zur Hälfte. - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ist in § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung geregelt:
§ 34 ÄApprO 2002 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
§ 35 ÄApprO 2002 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
- für Überstunden 15 v.H.,
- für Nachtarbeit 20 v.H.,
- für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
- bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
- für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
- für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Bereitschaftsdienste:
Grundsätzlich nehmen alle Ärzt*innen in Weiterbildung und Fachärzt*innen ohne Vorgesetztenfunktion am ärztlichen Bereitschaftsdienst teil.
Als Arzt/Ärztin mit vorübergehender Berufserlaubnis arbeiten sie unter Anleitung und Supervision eines/r approbierten Arztes/Ärztin. Daher können Sie nur dann in Bereitschaftsdiensten eingesetzt werden, wenn dies fachlich sichergestellt ist.
Arbeitszeiten:
Erholungsurlaub
Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
Betriebsrente
In Ihrem Arbeitsverhältnis ist die „Betriebsrente“ als Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geregelt. Vom Gesamtbeitrag zahlt der Arbeitgeber 5,49 %; sie selbst tragen nur einen kleinen Eigenanteil, im Moment 1,81 %.
Übernahme der Weiterbildungskosten
Im Rahmen der Weiterbildung zum/r Facharzt/ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie oder Facharzt/ärztin für Psychotherapeutische Medizin übernimmt das PZN die Kosten für selbsterfahrungsrelevanten Teile der Weiterbildung bis zu einer Höhe von ca. 17.850 €.
Befristung des Arbeitsvertrages
Für die Dauer der vorübergehenden Berufserlaubnis und befristeten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhält der Arzt/ die Ärztin einen befristeten Arbeitsvertrag. Nach Erhalt der Approbation wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag ausgestellt.
Die ersten 6 Monate des Arbeitsvertrages sind Probezeit.
- Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs und/oder Approbation:
Diese können Sie beim Regierungspräsidium Baden-Württemberg beantragen. Informationen dazu, insbesondere was benötigt wird und wie Sie genau vorgehen müssen, finden Sie hier: Medizin Ausbildung im Ausland Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de) (Stand 27.07.2024) - Einen Überblick, wie Ihnen der Weg in den deutschen Arbeitsmarkt gelingt, finden Sie unter
IQ Leporello Aerztin (Stand 18.09.2024) oder unter Anhang I weiter unten. - Blaue Karte EU:
Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Akademiker*innen von außerhalb der EU.
Ausführliche Informationen zur Blauen Karte EU und wie Sie diese beantragen können, finden Sie hier: Blaue Karte EU (make-it-in-germany.com) (Stand 20.06.2024) - Gültiges Ausweisdokument: Personalausweis oder Reisepass
- Abschlussurkunde Studium (mit beglaubigter Übersetzung)
- Sozialversicherungsnummer:
In Deutschland sind alle Beschäftigten sozialversichert. „Die Sozialversicherung ist ein gesetzliches Versicherungssystem, das zum einen Schutz gegen allgemeine Lebensrisiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Arbeitsunfall und Berufskrankheit bietet und zum anderen eine Absicherung für das Alter ist.“ (Quelle: Sozialversicherung BMAS, Stand: 27.07.2024). Die Sozialversicherung umfasst die Versicherungszweige Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung.
Die Sozialversicherungsnummer können Sie über eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl oder über folgenden Link beantragen: Sozialversicherungsausweis Sozialversiche-rungsnummer online beantragen – mein-sozialversicherungsausweis.de (Stand 27.07.2024). - Nachweis über Ihre Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung:
Wenn Sie ein bestimmtes jährliches Einkommen überschreiten (Jahresarbeitsentgeltgrenze), haben Sie die Möglichkeit zwischen einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung zu wählen. In 2024 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 69.300 €.
Die Prüfung wird bei Ihrer Einstellung von Ihrer/Ihrem zuständigen Personalreferent*in durchgeführt und Ihnen mitgeteilt.
Während die gesetzliche Krankenversicherung ein Solidarsystem ist, welches alle Beschäftigten aufnimmt und alle Beschäftigten gleichbehandelt, werden bei der privaten Krankenversicherung die versicherten Leistungen individuell ausgehandelt. Das wiederum wirkt sich auf die Höhe der Beiträge aus, die Sie dann an die private Krankenversicherung bezahlen müssen.
Sowohl bei der gesetzlichen als auch der privaten Krankenversicherung können Sie zwischen verschiedenen Versicherern wählen:
Liste: Gesetzliche Krankenkassen (Stand 27.07.2024)
Liste: die privaten Krankenversicherungen (krankenkassen.de)(Stand 27.07.2024) - Steueridentifikationsnummer
In Deutschland müssen alle Beschäftigten, neben den Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer auf ihr Gehalt zahlen. Die Lohnsteuer ist eine Art der Einkommenssteuer. Die Höhe wird monatlich anhand gesetzlicher Vorgaben (offizielle Lohnsteuertabellen und den individuellen Lohnsteuermerkmalen (Lohnsteuerklasse, Freibeträge…)) von Ihrem Arbeitgeber berechnet, vom Gehalt abgezogen und ans Finanzamt überführt. Damit diese überführten Beiträge Ihnen zugeordnet werden können, benötigen Sie eine Steueridentifikationsnummer.
Die Steueridentifikationsnummer erhalten Sie vom Bundeszentralamt für Steuern, nachdem Sie sich beim Einwohnermeldeamt gemeldet haben (Anschrift notwendig), behelfsweise beim zuständigen Finanzamt. Ausführlichere Informationen finden Sie hier: BZSt Identifikationsnummer (Stand 27.07.2024) - Bankkonto
Für die Überweisung Ihres Gehalts benötigen Sie ein Bankkonto in Deutschland. Die Überweisung Ihres Gehalts erfolgt immer zum Monatsende und wird in Euro vorgenommen. - Nachweis Mitgliedschaft zur berufsständischen Versorgung
In Deutschland werden zunächst alle Beschäftigten in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Bestimmte Berufsgruppen haben eine eigenständige Rentenversicherung, die sogenannte berufsständische Versorgung. Eine berufsständische Versorgung ist eine Altersversicherungsbzw. Altersversorgungseinrichtung für sogenannte kammerfähigen freien Berufe (z. B. Ärzt*innen, Architekten, Apotheker, Notare). Ähnlich der deutschen Rentenversicherung werden monatlich Pflichtbeiträge von Ihrem Gehalt an die Versorgung abgeführt, die Ihnen später im Rentenalter einen Anspruch auf Rentenzahlungen schaffen. Die für Sie zuständige berufsständische Versorgung ist die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Bitte melden Sie sich bei der Versorgungsanstalt an und legen uns einen Nachweis über die Versicherung vor.
Sie können sich über folgenden Link anmelden: BWVA (Stand 20.06.2024).
Damit nicht Beiträge an die deutsche Rentenversicherung und an die Versorgungsanstalt abgeführt werden, sondern nur an die Versorgungsanstalt, müssen Sie gleichzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei der deutschen Rentenversicherung stellen. Das können Sie ebenfalls über die Versorgungsanstalt machen. - Befreiungsbescheid der deutschen Rentenversicherung
Die Befreiung von der deutschen Rentenversicherung können Sie hier stellen:
EBefreiung (e-befreiungsantrag.de) (Stand 01.08.2024)
Was ist ein Aufenthaltstitel?
Ausländer aus einem Drittstaat (Drittstaat im Sinne des Aufenthaltsrechts ist ein Land, das nicht zur Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel.
Das Aufenthaltsgesetz sieht sieben verschiedene befristete und unbefristete Aufenthaltstitel vor, u. a. die Aufenthaltserlaubnis und die Blaue Karte EU.
Was ist die Blaue Karte EU?
Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte und ermöglicht unbürokratisch den Zuzug von Hochqualifizierten aus einem Drittstaat nach Deutschland, um ihre fachlichen Fähigkeiten in Deutschland einzubringen und dem bestehenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Sie ist somit ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Wo ist die Blaue Karte EU gesetzlich geregelt?
Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich im § 18 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) und den dazugehörigen Unterparagrafen. In §18g AufenthG sind die Regelungen hinsichtlich der Blauen Karte EU zu finden.
Wie und wann kann eine Blaue Karte EU beantragt werden?
Um eine Blaue Karte EU zu beantragen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der/die Antragsteller*in muss über einen deutschen oder über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügen, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
- Dem/der Antragsteller*in muss ein konkretes Jobangebot in einem Betrieb in Deutschland vorliegen. Die Beschäftigungsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Die Beschäftigung muss der vorliegenden Qualifikation (Hochschulabschluss) angemessen sein. Zudem muss die Berufsausübungserlaubnis bei reglementierten Berufen vorliegen.
Hinweis:
Bei Ärztinnen und Ärzten ist dies die Berufserlaubnis gem. § 10 Abs. 1 der BÄO (Bundesärzteordnung). Die Berufserlaubnis wird für die Zeit vor der Approbation ausgestellt, ist auf die Dauer von insgesamt zwei Jahren begrenzt und wird in Baden-Württemberg vom Regierungspräsidium Stuttgart ausgestellt. - das Bruttojahresgehalt bei der zukünftigen Beschäftigung muss mindestens 45.300,00 €, sowie bei Beschäftigungen in Mangelberufen mindestens 41.041,80 € betragen (im Jahr 2024). Die Berufsgruppe der Ärztinnen/Ärzte gilt als Mangelberuf. Hier muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Beschäftigung zustimmen.
Hinweis:
Sollten Sie bereits in Deutschland leben und einen anderen Aufenthaltstitel als die Blaue Karte EU besitzen, z. B. im Rahmen der Ablegung der Fachsprachen- und Kenntnisprüfung, dann beantragen Sie die Blaue Karte EU bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde. Sollten Sie noch in einem Drittstaat leben, so beantragen Sie die Blaue Karte EU bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Sie erhalten dann ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit, mit welchem Sie nach Deutschland einreisen können. Vor Ablauf des Visums muss bei der örtlichen Ausländerbehörde die Blaue Karte EU beantragt werden.
Wie lange ist die Blaue Karte EU gültig?
Da die Blaue Karte EU ein befristeter Aufenthaltstitel ist, wird sie grundsätzlich höchstens für die Dauer von vier Jahren erteilt. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich drei Monate erteilt.
Hinweis: beim PZN wird der Arbeitsvertrag für die Dauer der Berufserlaubnis befristet, also für maximal zwei Jahre. Die in der Blauen Karte EU oder in dem dazugehörigen Zusatzblatt genannten Einschränkungen hinsichtlich der Beschäftigung oder des Arbeitgebers, bei welchem die Beschäftigung ausgeübt werden darf, sind zwingend einzuhalten.
Vorteile der Blauen Karte EU
- bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Blauen Karte EU
- der Familiennachzug ist deutlich erleichtert. Für die Familienangehörigen gelten erleichterte Bedingungen zum Nachzug.
- die Dauer bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) kann deutlich verkürzt werden (bei Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzung kann die Frist auf 21 Monate verkürzt werden).
Wo erhalte ich weitere Informationen hinsichtlich des Ausländerrechts?
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet über die folgenden Links:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Die Blaue Karte EU
Blaue Karte EU (make-it-in-germany.com)
AufenthG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Wie läuft der Prozess zur Beantragung der Blauen Karte EU im Rahmen der Anstellung beim PZN ab?
Sie werden zu einem Bewerbungsgespräch beim PZN eingeladen. Sobald Sie die Einstellungszusage von uns erhalten, händigen wir Ihnen eine Absichtserklärung zur Vorlage beim Regierungspräsidium Stuttgart für die Beantragung der Berufserlaubnis als Arzt/Ärztin gem. § 10 Abs. 1 der BÄO aus.
Wenn Sie die Berufserlaubnis erhalten haben, reichen Sie bitte umgehend eine Kopie der Berufserlaubnis bei dem/r für Sie zuständigen Personalreferenten/in des PZN ein. Anschließend kann der Arbeitsvertrag von der Personalabteilung erstellt und Ihnen zugesendet werden. Der Arbeitsvertrag ist befristet für die Dauer der Berufserlaubnis. Den Arbeitsvertrag legen Sie nach Erhalt bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der Beantragung der Blauen Karte EU vor.
Bitte lassen Sie sich das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Bundesagentur für Arbeit von der für Sie zuständigen Ausländerbehörde aushändigen und senden dieses Formular dem/r für Sie zuständigen Personalreferenten/in des PZN zu, sodass das Formular schnellstmöglich ausgefüllt, an Sie zurückgesendet und anschließend von Ihnen bei der Ausländerbehörde vorgelegt werden kann.
(Quelle Regierungspräsidium Baden-Württemberg)
Approbation
Planen Sie nach Ihrem Humanmedizinstudium im Ausland dauerhaft und uneingeschränkt in Deutschland als Arzt oder Ärztin zu arbeiten? Dann benötigen Sie dafür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation.
Berufserlaubnis
Es besteht auch die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zu beantragen, um vorübergehend und eingeschränkt als Arzt oder Ärztin zu arbeiten. Diese gilt jedoch nur für eine Dauer von 2 Jahren und ist beschränkt auf eine Tätigkeit unter Aufsicht (nicht selbständige und nichtleitende Tätigkeit).
Die Approbation und die Berufserlaubnis müssen in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt werden.
Kontakt
Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitswesen
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95.2
Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW)
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen.
Individuelle Beratungsangebote
Beratungsangebote des IQ-Netzwerks
Beratungsangebote der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung
(Quelle Landesärztekammer Baden-Württemberg)
Wer muss eine Fachsprachenprüfung absolvieren?
Nach der Bundesärzteordnung müssen Ärzte in Deutschland einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache vorlegen. Diese ist Voraussetzung für eine Approbation. Um die Sprachkenntnisse nachzuweisen, können die betroffene Ärztinnen und Ärzte eine Fachsprachenprüfung ablegen.
Jeder, der in Baden-Württemberg bei dem Regierungspräsidium Stuttgart (Link siehe unten) einen Antrag auf Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis als Ärztin/Arzt stellt und
- keinen Abschluss an einer deutschsprachigen Hochschule oder
- keinen Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
- keinen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat,
muss die für eine ärztliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Das Antragsverfahren auf Approbation als Ärztin/Arzt erfolgt beim Regierungspräsidium Stuttgart. Das Regierungspräsidium Stuttgart prüft die Unterlagen und übermittelt in den Fällen, in denen eine Fachsprachenprüfung notwendig ist, die erforderlichen Daten des Prüfungskandidaten an die Landesärztekammer Baden-Württemberg. Eine persönliche Anmeldung für die Fachsprachenprüfung bei einer Bezirksärztekammer ist daher nicht notwendig.
Nachdem die Landesärztekammer die Daten des Antragstellers vom Regierungspräsidium erhalten hat, werden die Daten erfasst und an die Bezirksärztekammer weitergeleitet. Von der zuständigen Bezirksärztekammer erhalten die Prüfungsteilnehmer umgehend eine Eingangsbestätigung und eine Gebührenbescheid zugeschickt. Erst nach Erhalt Prüfungsgebühr in Höhe von 420 Euro wird dem Prüfling eine Einladung zur Fachsprachenprüfung zugeschickt.
Wie läuft die Beantragung der Approbation ab?
Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten, EU, EWR und der Schweiz: Bitte beachten Sie die Informationen des Regierungspräsidiums
1. Antrag auf Approbation
Der Kandidat muss zunächst beim Regierungspräsidium (RP) Stuttgart einen Antrag auf Erteilung der Approbation/ Berufserlaubnis stellen.
Neben den Zeugnissen ist zudem ein Nachweis über B2-Kenntnisse der deutschen Sprache vorzulegen (GER).
Kontakt: Regierungspräsidium Stuttgart Referat 95, Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart, E-Mail
2. Sichtung der Unterlagen
Es erfolgt im Anschluss eine Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das Regierungspräsidium Stuttgart.
Wenn alle Unterlagen geprüft sind und das B2 Zertifikat vorliegt, meldet das RP den Kandidaten im nächsten Schritt bei der zuständigen Bezirksärztekammer zur Fachsprachenprüfung an.
3. Anmeldung des Kandidaten
Die zuständige Kammer wird über den Approbationsantrag des jeweiligen Kandidaten informiert. Der Kandidat erhält automatisch eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenbescheid über die Prüfungsgebühr in Höhe von 420 Euro.
Der Kandidat muss nun den Betrag überweisen, erst dann erfolgt über das System eine Terminierung der Prüfung.
Die Kammern können keine Wunschtermine vergeben. Nach Zahlungseingang werden freie Prüfungsplätze immer nach dem Eingangsdatum der Buchung vergeben.
4. Schriftliche Einladung
Sie erhalten umgehend eine schriftliche Einladung zur Prüfung von der für Sie zustädnigen Bezirksärztekammer.
Bitte erscheinen Sie am Prüfungstag rechtzeitig. Erfahrene Mitarbeiter betreuen Sie während vor und nach der Prüfung und stehen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Bitte bringen Sie zudem Ihre Ausweisdokumente mit.
5. Die Prüfung wird durchgeführt
Arzt Patienten Gespräch
Dokumentation
Arzt-Arzt-Gespräch
6. Kenntnisprüfung
Nach der erfolgreich absolvierten Fachsprachenprüfung müssen Kandidaten aus Nicht-EU-Staaten zudem eine medizinische Kenntnisprüfung ablegen. Diese wird vom Regierungspräsidium Stuttgart abgenommen.
Bitte nehmen Sie diesbezüglich Kontakt zum RP in Stuttgart auf.
7. Erhalt der Approbationsurkunde
Das Regierungspräsidium Stuttgart stellt nach erfolgreich absolvierter Kenntnisprüfung Ihre Approbationsurkunde aus.
8. Ihre Anmeldung bei der Ärztekammer
Gemäß Meldeordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist jedes Kammermitglied verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Erhalt der Approbation bei der für seinen Tätigkeitsort zuständigen Bezirksärztekammer anzumelden. Dasselbe gilt für Kammermitglieder, die ohne Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit hier wohnen.
9. Weiterbildung
Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung.
Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte.
(Quelle: approbatio.de)
Was ist eine Kenntnisprüfung?
Durch die Kenntnisprüfung wird überprüft, ob das Fachwissen von ausländischen Ärzten mit den deutschen Standards vergleichbar ist. Als Vergleich werden die Inhalte des deutschen Medizinstudiums herangezogen. Dabei liegt der Schwerpunkt der Kenntnisprüfung auf den Fächern Innere Medizin und Chirurgie. Ergänzend werden fächerübergreifende Fragen zur Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie / Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz oder Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung gestellt.
Weiterhin ist es der zuständigen Behörde möglich im Vorfeld ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festzulegen. Dieses Vorgehen wird oftmals gewählt, wenn speziell in einem Bereich wesentliche Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung in Deutschland und der Ausbildung des Antragstellers festgestellt werden.
Anmeldung zur Kenntnisprüfung.
Werden in der Gleichwertigkeitsprüfung Defizite festgestellt, muss die Kenntnisprüfung abgelegt werden. Dabei ist für die Zulassung zur Prüfung eine ausdrückliche „Anmeldung zur Kenntnisprüfung“ bei der zuständigen Landes- bzw. Bezirksregierung erforderlich (Antragsformular Kenntnisprüfung). Die Anmeldung ist jedoch entbehrlich, wenn nach Abschluss der Gleichwertigkeitsprüfung mittels rechtsmittelfähigen Bescheids die Kenntnisprüfung auferlegt worden ist.
Weiterhin kann die Kenntnisprüfung unabhängig von der Fachsprachprüfung absolviert werden, d.h. vor oder nach der Fachsprachprüfung.
Beachten Sie unbedingt, dass Sie das Antragsformular rechtzeitig abgeben! Reichen Sie Ihren Antrag dabei am besten mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Prüfungstermin ein.
Kosten der Kenntnisprüfung
Die Kosten für die Kenntnisprüfung variieren zwischen den einzelnen Bundesländern. Sie liegen ca. zwischen 400€ und 1.100€ (Stand Dezember 2021). In Baden-Württemberg liegen sie Stand 02/2024 bei 800 €.
Da sich die Kosten jederzeit ändern können, wird dringend empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde nach den aktuellen Prüfungsgebühren zu erkundigen.
Ablauf der Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung beinhaltet eine klinische und eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung. In der Regel findet die Prüfung in einer Universitätsklinik oder in einem mit der Durchführung beauftragten Krankenhaus statt.
- Die klinische Prüfung
Bei der klinischen Prüfung wird ein Patient durch den Prüfling untersucht. Dabei wird die Untersuchung durch ein ärztliches Mitglied der Prüfungskommission beaufsichtigt. Die Dauer der Untersuchung beläuft sich auf ca. 30 – 45
Minuten. Im Anschluss verfasst der Prüfling einen Arztbericht, welcher über die Anamnese, Diagnose und Differentialdiagnose Auskunft gibt. Der Arztbericht enthält ebenfalls Informationen über Prognose, Behandlungsplan und Epikrise des Falles. Hierfür stehen dem Prüfling bis zu 30 Minuten zur Verfügung. - Die mündlich-praktische Prüfung
Im Anschluss an die klinische Prüfung findet am selben Tag oder ein paar Tage später die mündlich-praktische Prüfung statt. In der Regel wird der Teil der Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt, in der bis zu 90 Minuten pro Prüfkandidat/in angesetzt werden. Der Schwerpunkt der Fragestellungen bezieht sich vor allem auf die Fächer „Innere Medizin“ und „Chirurgie“. Zusätzlich werden fächerübergreifende Fragen zur Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie / Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz oder Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung gestellt. - Ergebnis
Nach der Prüfung wird dem Arzt mündlich durch die Prüfungskommission mitgeteilt, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Eine schriftliche Bestätigung über das Ergebnis der Kenntnisprüfung wird durch die zuständige Bezirks- bzw. Landesregierung zugestellt.
Die Bewertung der Kenntnisprüfung wird durch die Prüfungskommission vorgenommen. Dabei vergibt die Prüfungskommission keine Note. Es wird lediglich darüber entschieden, ob der Arzt die Prüfung bestanden hat oder nicht. Die Prüfung wird als bestanden gewertet, wenn der Prüfling über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der ärztlichen Gesprächsführung verfügt, die Gegenstand der Prüfung und zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind.
Wie oft kann die Kenntnisprüfung wiederholt werden?
Die Kenntnisprüfung kann maximal zwei Mal wiederholt werden. Wird die Kenntnisprüfung nicht bestanden spricht die Prüfungskommission eine Empfehlung aus, wann der Arzt die Prüfung frühestens wiederholen sollte. Zusätzlich empfiehlt die Prüfungskommission weitere Maßnahmen (z.B. Literaturstudium) und Literatur.
Wichtige Links Anerkennungsverfahren:
- Medizin - Ausbildung im Ausland - Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)
- Anerkennungsportal - Ihr Verfahren.pdf
- LPA FAQ Akad Heilberufe Ausl (baden-wuerttemberg.de)
- Kenntnisprüfung → Alle Informationen über die Prüfung! (approbatio.de)
- Fachsprachenprüfung – Landesärztekammer Baden-Württemberg - Landesärzte-kammer Baden-Württemberg (aerztekammer-bw.de)
- FAQ – Häufig gestellte Fragen - Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)